1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014 6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
4. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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