OLG München - Beschluss vom 16.01.2018
3 U 2181/17
Normen:
KapMuG § 6 Abs. 1 S. 2; KapMuG § 8 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 8 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZIP 2018, 327
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 21467/16

Rechtswirkungen eines Musterverfahrens

OLG München, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 2181/17

DRsp Nr. 2018/1874

Rechtswirkungen eines Musterverfahrens

Macht der Kläger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb an einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft geltend und ist bereits ein Musterverfahren anhängig, so ist das Klageverfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies erfordert nicht, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt.

Tenor

1.

Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Musterverfahren betreffend die H.-L. GmbH & Co. KG (LG München I, Az. 35 OH 1608/17; OLG München, Az. 5 Kap 3/17) gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt.

2.

Die Parteien werden gemäß § 8 Abs. 3 KapMuG darüber unterrichtet,

a)

dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und

b)

dass dies nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses zurückgenommen wird.

3.

Dem 5. Zivilsenat des OLG München ist nach § 8 Abs. 4 KapMuG ein Abdruck dieses Beschlusses zum Verfahren 5 Kap 3/17 zu übermitteln mit dem Hinweis, dass der Anspruch in voller Höhe von den Feststellungszielen betroffen ist. Als vorläufiger Streitwert wurde 44.345,00 € für das hiesige Verfahren festgesetzt.

4.