FG Hamburg - Urteil vom 28.04.1999
I 149/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1004

Rechtzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen I 149/98

DRsp Nr. 2001/2819

Rechtzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung ist dem Steuerpflichtigen in angemessener Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben. Die in § 5 Abs. 4 BpO enthaltene Regelung, wonach bei Mittelbetrieben ein Zeitraum von zwei Monaten angemessen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbeginns einer ergänzenden Prüfungsanordnung.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Während der laufenden Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 erließ der Beklagte mit Datum vom 11.11.1997 eine ergänzende Prüfungsanordnung, die den Prüfungszeitraum auf die Jahre 1990 bis 1992 erweiterte. Der voraussichtliche Prüfungsbeginn wurde auf den 2.12.1997 festgelegt. Dieser wurde einer Mitarbeiterin des vom Kläger bevollmächtigten Steuerberaters fernmündlich am 11.11.1997 mitgeteilt. Der Bescheid vom 11.11.1997 wurde am gleichen Tage zur Post gegeben und sowohl dem Kläger als auch in Kopie seinem Steuerberater zugesandt.

Dem Bescheid war ein Begleitschreiben gleichen Datums beigefügt, in dem um die Bereitstellung folgender Unterlagen bis zum Prüfungsbeginn gebeten wurde:

1. Buchführungsunterlagen für die Jahre 1991 und 1992 (wie 1993 bis 1995).