FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.09.2000
V 208/99
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1470

Rechtzeitige oder verspätete Klageeinlegung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen V 208/99

DRsp Nr. 2001/15680

Rechtzeitige oder verspätete Klageeinlegung

Bestreitet der Kläger den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, trägt die Behörde dafür die objektive Feststellungslast; der Postabgangsvermerk der Rechtsbehelfsstelle erbringt regelmäßig keinen Beweis für die Aufgabe zur Post.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist seit 1988 in der Immobilienvermittlung selbständig tätig. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Für das Streitjahr 1994 erklärte er Einnahmen von 200.000 DM und einen Gewinn von 50.000 DM. Das Finanzamt (FA) folgte den Angaben des Kl. und setzte die Einkommensteuer (ESt) für 1994 entsprechend fest (ESt-Bescheid 1994 vom 21. November 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).

Dem FA lagen seit Januar 1995 Kontrollmitteilungen des Finanzamts - Grunderwerbsteuerstelle - vor, nach denen der Kl. zusammen mit ..., im Streitjahr Provisionen (brutto) für die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen wie folgt erhalten hatte:

19. 9. 1994 ... 10.000 DM

7. 9. 1994 ... 7.000 DM

14. 10. 1994 ... 22.000 DM

12. 4. 1994 ... 15.000 DM

gesamt 54.000 DM.