Der Kläger (Kl.) ist seit 1988 in der Immobilienvermittlung selbständig tätig. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Für das Streitjahr 1994 erklärte er Einnahmen von 200.000 DM und einen Gewinn von 50.000 DM. Das Finanzamt (FA) folgte den Angaben des Kl. und setzte die Einkommensteuer (ESt) für 1994 entsprechend fest (ESt-Bescheid 1994 vom 21. November 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -).
Dem FA lagen seit Januar 1995 Kontrollmitteilungen des Finanzamts - Grunderwerbsteuerstelle - vor, nach denen der Kl. zusammen mit ..., im Streitjahr Provisionen (brutto) für die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen wie folgt erhalten hatte:
19. 9. 1994 ... 10.000 DM
7. 9. 1994 ... 7.000 DM
14. 10. 1994 ... 22.000 DM
12. 4. 1994 ... 15.000 DM
gesamt 54.000 DM.
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