FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2019
15 K 3332/18 E,F
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 S. 1;

Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung in einem Steuerverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 15 K 3332/18 E,F

DRsp Nr. 2021/5129

Rechtzeitige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung in einem Steuerverfahren

Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 wirkt als Urteil.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 08.05.2019 rechtzeitig einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Am 29.11.2018 erhoben sie, anwaltlich vertreten, Klage gegen den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 04.12.2017 sowie gegen die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018. Klageanträge und die Klagebegründung seien einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Der Klageschrift waren die zuvor benannten Bescheide beigefügt.

Mit Verfügung vom 18.02.2019 wurden die Kläger an die Einreichung der Klagebegründung unter Setzung einer Frist bis zum 22.03.2019 erinnert.

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