LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.05.2022
6 Sa 45/22
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 441d/21

Rechtzeitiger Eingang eines Schriftsatzes bei GerichtWiedereinsetzung in den vorigen StandSorgfaltspflichten des ProzessbevollmächtigtenKeine Entlastung des Prozessbevollmächtigten durch sein geschultes Büropersonal

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 45/22

DRsp Nr. 2023/13557

Rechtzeitiger Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten Keine Entlastung des Prozessbevollmächtigten durch sein geschultes Büropersonal

1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.