BGH - Urteil vom 14.07.2020
II ZR 255/18
Normen:
AktG § 122 Abs. 2 S. 1 und S. 3; AktG § 122 Abs. 3 S. 1; AktG § 123 Abs. 1 S. 1-2; AktG § 124 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 789
BB 2020, 2063
BB 2021, 260
BGHZ 226, 224
DB 2020, 2008
DNotZ 2021, 375
DStR 2020, 2442
DZWIR 2020, 625
MDR 2020, 1261
NZG 2020, 1106
NotBZ 2020, 425
WM 2020, 1784
ZIP 2020, 1857
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 14714/16
OLG München, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2752/17

Rechtzeitiges Bekanntgeben der aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft; Befassen der Aktionäre mit der ergänzten Tagesordnung bei ausreichender Zeit und Befinden über die Teilnahme an der Hauptversammlung

BGH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen II ZR 255/18

DRsp Nr. 2020/13118

Rechtzeitiges Bekanntgeben der aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft; Befassen der Aktionäre mit der ergänzten Tagesordnung bei ausreichender Zeit und Befinden über die Teilnahme an der Hauptversammlung

Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft so rechtzeitig bekanntgemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung gegen das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 14. Juli 2017 abgeändert.