FG Hamburg - Urteil vom 11.03.2005
IV 153/04
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen IV 153/04

DRsp Nr. 2005/9893

Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

1. Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs ist spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten. 2. Regelmäßig wird auf den Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides abzustellen sein. Dieser Zeitpunkt kann aber nur dann erheblich sein, wenn der Antrag auch geeignet war, den Erlass eines Mahnbescheides zu erwirken. Bewirkt er lediglich eine berechtigte Rückfrage (Monierung) des Amtsgerichts, weil Angaben im Mahnbescheidsantrag unvollständig oder ungenau waren, so dass dieser nicht schlüssig war, so kann allenfalls auf den Tag abgestellt werden, an dem der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht die notwendigen Angaben nachgereicht hat und somit erst den Erlass des Mahnbescheides ermöglicht hat.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.

Die Klägerin belieferte die A Mineralölgesellschaft mbH (A) im Oktober 2001 mehrfach mit Dieselkraftstoff. Die Forderungen aus diesen Lieferungen fielen wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers aus. Im Streit ist vorliegend lediglich die Belieferung vom 26.10.2001.