BGH - Beschluss vom 12.04.2016
VI ZB 7/15
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1874
DB 2016, 6
FamRZ 2016, 1076
MDR 2016, 846
MDR 2016, 8
NJW 2016, 2510
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 816
VersR 2016, 1073
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 33/12
OLG Brandenburg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 184/14

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VI ZB 7/15

DRsp Nr. 2016/8580

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.b) Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.c) Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2015 aufgehoben.