LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2017
2 Sa 1186/16
Normen:
KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4485/15

Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage bei Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1186/16

DRsp Nr. 2017/15296

Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage bei Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde

Auch der Unwirksamkeitsgrund der Kündigung nach § 174 BGB wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde im Original muss innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um auch insoweit die Fiktion des § 7 KSchG zu verhindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit der der Kläger die Unwirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 19.10.2015 zum 31.01.2016 geltend macht.

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 59 jährige, geschiedene Kläger war seit dem 20.08.2006 bei der Beklagten als Elektriker bzw. Elektroinstallateur für ein Bruttomonatsgehalt von 2.000,-- € tätig, die ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach Behauptung der Beklagten informierte diese den Kläger am 15.10.2015 um 10:23 Uhr per SMS darüber, dass sein Montageeinsatz in W beendet sei und ihm ein neuer Einsatzort zugewiesen werde.

1. 2. 3. 1. 2. 3.