Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl einen Bauantrag auf Erweiterung einer nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - in seiner für das Jahr 1997 maßgeblichen Fassung begünstigten Wohnung bis zum 31. Dezember 1996 gestellt und daher gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf einen Fördergrundbetrag in Höhe von jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage haben.
Die Kl sind Miteigentümer des nach Maßgabe des § 2 EigZulG begünstigten Einfamilienhausgrundstücks in O Str. 49.
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