Der Änderungsbescheid für 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ... vom ...2016 und die Einspruchsentscheidung vom ...2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Konstellation einer doppelstöckigen Personengesellschaft über die Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Obergesellschaft.
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