FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.1999
II 684/97 Ki
Fundstellen:
EFG 1999, 901

Redaktionsvolontariat keine Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG, sondern schon Teil der angestrebten Berufstätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen II 684/97 Ki

DRsp Nr. 1999/10520

Redaktionsvolontariat keine Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG, sondern schon Teil der angestrebten Berufstätigkeit

Ein Redaktionsvolontariat mit einem monatlichen Bruttogehalt von ca. DM 2.800 mtl. ist keine Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, sondern stellt bereits einen Teil der angestrebten Berufstätigkeit dar.

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1 - 5/1997 und Rückforderung des für diesen Zeitraum noch gezahlten Kindergeldes. Es geht darum, ob die berufliche Tätigkeit der Tochter des Klägers (Kl. ab dem 01.06.1997 noch als Ausbildung zu beurteilen ist.

Der Kl. erhielt für seinen studierenden Sohn. und seine studierende Tochter auch noch im Jahr 1997 Kindergeld von monatlich 440 DM. Der Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber lag eine Kindergeldbescheinigung vom 02.12.1996 zugrunde. Die Tochter beendete ihr Studium der Deutschen Sprachwissenschaft, Politischen Wissenschaft und der Geschichte am 06.07.1995 mit der Magisterprüfung und studierte fortan Philosophie und Soziologie. Seit dem 20.08.1997 ist sie exmatrikuliert.