BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VII E 3/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 8; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1660

Reduktion des Streitwerts der Antragsfassung aufgrund der Bindung des Gerichts an den erkennbaren Streitwert

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VII E 3/09

DRsp Nr. 2009/22547

Reduktion des Streitwerts der Antragsfassung aufgrund der Bindung des Gerichts an den erkennbaren Streitwert

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 8; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.