FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2016
6 K 78/15
Normen:
EStG § 5a Abs. 6; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3 S. 2;

Reduzierung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages um eine Abschreibung auf ein Seeschiff

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 6 K 78/15

DRsp Nr. 2018/2965

Reduzierung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages um eine Abschreibung auf ein Seeschiff

1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes.2. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.3. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist nach einer Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG nicht um 80 % zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 6; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der durch den Beklagten für die Klägerin festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das Kalenderjahr 2012 um eine Abschreibung auf ein Seeschiff zu reduzieren ist. Außerdem ist streitig, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) direkt oder über § 2 Abs. 1 GewStG zur Anwendung gelangt.