I.
Mit Beschluss vom ... hat der angerufene Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom ... als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung den Streitwert mit 6 806 EUR und die Gerichtskosten nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 302 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.
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