BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X E 5/09
Normen:
GKG § 52; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 68;

Reduzierung oder Aufteilung des Streitwertes wegen eines anderen prozessual eigenständigen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X E 5/09

DRsp Nr. 2009/21026

Reduzierung oder Aufteilung des Streitwertes wegen eines anderen prozessual eigenständigen Verfahrens

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 68;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom ... hat der angerufene Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom ... als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung den Streitwert mit 6 806 EUR und die Gerichtskosten nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 302 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.