LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2022
14 Sa 825/21
Normen:
BGB § 134; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1365/21

Referenzzeitraum von zwei Jahren bei negativer Gesundheitsprognose im Rahmen einer personenbedingten KündigungZulässigkeit der einvernehmlichen Aufhebung des bEM-VerfahrensNotwendige Kenntnisse des Arbeitnehmers für Entscheidung im bEM-Verfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 825/21

DRsp Nr. 2022/10836

Referenzzeitraum von zwei Jahren bei negativer Gesundheitsprognose im Rahmen einer personenbedingten Kündigung Zulässigkeit der einvernehmlichen Aufhebung des bEM-Verfahrens Notwendige Kenntnisse des Arbeitnehmers für Entscheidung im bEM-Verfahren

1. Ein Referenzzeitraum von zwei Jahren vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen kann eine hinreichende Basis der negativen Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeiten sein.2. Zur Feststellung zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen jährlich: Bei Anwendung eines 6/2-Schichtsystems müssen die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten insgesamt 31,5 Arbeitstage jährlich übersteigen.3. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll (BAG 18.11.2021 - - Rn. 29). Wie der Arbeitnehmer von vornherein die Zustimmung zur Durchführung eines bEM nicht erteilen kann, sodass es überhaupt nicht begonnen wird, so kann das bEM einvernehmlich beendet werden, und zwar unabhängig davon, wie weit es vorangebracht wurde. Es kommt dann darauf an, ob der Arbeitnehmer die notwendigen Kenntnisse über das bEM-Verfahren besaß, um beurteilen zu können, ob es beendet oder fortgesetzt werden sollte.