FG Hamburg - Urteil vom 19.08.2021
4 K 66/21
Normen:
FGO § 100 Abs. 2;

Regelmäßig bestehende Zweifel an der Authentizität eines Antwortschreibens

FG Hamburg, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 4 K 66/21

DRsp Nr. 2022/7632

Regelmäßig bestehende Zweifel an der Authentizität eines Antwortschreibens

1. Art. 97t ZK-DVO erfordert nicht die unmittelbare Übermittlung eines Antwortschreibens der Behörden im Ausfuhrstaat an die Behörden im Einfuhrstaat.2. Die bei einer indirekten Übermittlung (etwa über den Ausführer oder den Einführer) regelmäßig bestehenden Zweifel an der Authentizität eines Antwortschreibens der ausführenden Behörden, können nach den Umständen des Einzelfalls beseitigt werden.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls auf die Einfuhr von Palmöl aus Honduras.

Am 5. und 6. August 2012 wurden im Hafen von A, Honduras, 3.305,77 t und 1.008,810 t rohes Palmöl auf das Schiff B geladen und nach Hamburg transportiert.

Für 3.305,77 t dieser Ladung wurde am 10. August 2012 das Ursprungszeugnis Form A 4750-12 ausgestellt, das dessen honduranischen Ursprung bestätigt. Als Exporteur ist die C, ... in D, Honduras, genannt. Dieses Ursprungszeugnis erkannte der Beklagte nach Durchführung eines Nachprüfungsersuchens an.

Für 1.008,810 t Palmöl wurde am 16. August 2012 das Ursprungszeugnis Form A 4829-12 ausgestellt. Es bestätigt ebenfalls den honduranischen Ursprung dieser Ware. In Feld 12 fehlt jedoch die Unterschrift des Ausführers E ..., F.