FG München - Urteil vom 02.07.2012
7 K 2320/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; DA-FamEStG Abschn. 74.1.2 Abs. 2 S. 2; DA-FamEStG Abschn. 74.1.2 Abs. 2 S. 3; AO § 5;

Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten Selbstbindung der Verwaltung an DA-FamEStG Vermutung von über dem Kindergeldniveau liegender Aufwendungen der Eltern für das Kind bei Haushaltsaufnahme

FG München, Urteil vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 7 K 2320/11

DRsp Nr. 2012/18247

Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten Selbstbindung der Verwaltung an DA-FamEStG Vermutung von über dem Kindergeldniveau liegender Aufwendungen der Eltern für das Kind bei Haushaltsaufnahme

1. Die Ermessensentscheidung über die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG ist rechtswidrig, wenn sich die Familienkasse nicht an die in Absch. 74.1.2 Absatz 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG niedergelegte und sachgerechter Ermessensausübung entsprechende Verwaltungsrichtlinie hält und einen Teil des Kindergeldes an den Grundsicherungsleistungsträger abzweigt, obwohl der Kindergeldberechtigte, das behinderte Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, über eigene Erwerbseinkünfte verfügt und nicht von ALG II lebt. 2. Bei der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist glaubhaft, dass Aufwendungen entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen. Zu berücksichtigen sind die Ausgaben zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung und zwar auch dann, wenn sie über das Niveau der Grundsicherung hinausgehen und sie den Bedarfsrubriken, für die Grundsicherung gewährt wird, angehören.