FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2014
10 K 109/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Regelmäßige Arbeitsstätte

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 10 K 109/13

DRsp Nr. 2014/11189

Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN. Für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips nur darauf an, ob ein Stpfl. ständig den selben Betriebsort aufsucht und sich so auf die Fahrtkosten einstellen kann.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des als Diensthundführer tätigen Klägers zu seiner Polizeidienststelle in A als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu beurteilen sind.

Der Kläger wurde als Diensthundführer mit Wirkung vom …… von der Polizeidirektion B, Diensthundführergruppe C, an die Polizeidirektion D versetzt. Mit Verfügung vom …… wies die Polizeidirektion D den Kläger zur Dienstverrichtung der neuen Dienststelle Diensthundführergruppe A zu und übertrug ihm den Dienstposten eines Sachbearbeiters Diensthundführerstaffel. Die Diensthundführergruppe betreut die Polizeiinspektionen A und E. Der Kläger verrichtet Bedarfsdienst für den gesamten Bereich A/E. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Dienststelle.