BFH - Urteil vom 13.06.2012
VI R 47/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2465/09

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

BFH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen VI R 47/11

DRsp Nr. 2012/18901

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2006 und 2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.