FG Köln - Urteil vom 19.02.2014
9 K 2957/12
Normen:
AO § 9 Abs 1 S 1 Nr 4;

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

FG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 9 K 2957/12

DRsp Nr. 2014/7907

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis

Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornherein lediglich eine einzige - 9 Km entfernte - Arbeitsstätte, handelt es sich hierbei um eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Normenkette:

AO § 9 Abs 1 S 1 Nr 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfielen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt, mit der Folge, dass die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate und die geltend gemachten Fahrtkosten nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer anzuerkennen sind.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2011 wurde der Kläger ab dem 22. Januar 2011 bei der A GmbH, B-Straße … in C, als Werkzeugmechaniker angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. Nach Nr. 12 des Arbeitsvertrages galten die ersten 6 Monate als Probezeit. Die Entfernung der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstelle betrug 9 Kilometer.