FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2013
11 K 3180/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
BB 2013, 469
DB 2013, 22
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1094

Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft - Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Ausland

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 11 K 3180/11 E

DRsp Nr. 2013/2173

Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft – Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Ausland

Ein für drei Jahre zu einer ausländischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers entsandter Arbeitnehmer hat seine regelmäßige Arbeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung der Tochtergesellschaft, so dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung im Ausland und der betrieblichen Einrichtung nur in Höhe der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig sind. Die Mietkosten für die ausländische Wohnung können nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Familie an den Beschäftigungsort gezogen ist. Dies gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Durch die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung in Fall des Familiennachzugs werden verheiratete Arbeitnehmer nicht in grundrechtsverletzender Weise gegenüber Alleinstehenden benachteiligt. Mangels einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte stellen die Unterkunftskosten auch keine so gut wie ausschließlich durch eine berufliche Auswärtstätigkeit veranlassten Reisekosten dar.