FG Münster - Urteil vom 12.06.2015
4 K 3395/13 E
Normen:
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 1 S 1;

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

FG Münster, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 3395/13 E

DRsp Nr. 2015/14182

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

Der Arbeitsplatz eines Amtsbetriebsprüfers im Finanzamt stellt seine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 1 S 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitsplatz des Klägers als Amtsbetriebsprüfer im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Der im Streitjahr 2012 getrennt von seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist als Betriebsprüfer beim Beklagten beschäftigt. Dort steht ihm ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung. Von den vom Kläger im Jahr 2012 insgesamt 1462 erfassten Stunden entfallen 471 auf Prüfungstätigkeiten im Außendienst, 975 Stunden auf Tätigkeiten im Finanzamt und die übrigen 16 Stunden auf eine auswärtige Schulung. Die 975 Stunden im Finanzamt teilen sich auf in 284 Stunden für Prüfungen im Innendienst, 125 Stunden für Prüfungsvorbereitungen (einschließlich Absetzungsverfügungen), 209 Stunden für Berichterstellung und Auswertung und 357 Stunden für sonstige Prüfungstätigkeiten, prüfungsfremde Zeiten sowie außendienstbezogene Fortbildungszeiten.