FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2015
1 K 1224/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 198

Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 1 K 1224/13

DRsp Nr. 2015/10006

Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten

1. Ein zeitlich überwiegend im Außendienst tätiger Polizeikommissar hat sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunkts in der Dienststelle (organisatorische Abstimmung, Informationsaustausch mit Kollegen, Fallermittlung an der Dienststelle, Entgegennahme der Dienstpost, elektronische Erfassung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Berichterstattung, Anzeigen, Unterstützung des Innendienstes) als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges Aufsuchen der Polizeidienststelle zum Dienstantritt eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, so dass Mehraufwendungen für Verpflegung nur für Tage einer mehr als 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung und von der ihm zugewiesenen Dienststelle zu berücksichtigen sind. 2. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle sind dementsprechen nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbei zu berücksichtigen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5;

Tatbestand: