I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war einer von drei vertretungsberechtigten Geschäftsführern einer GmbH, die Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG war. Nach der internen Aufgabenverteilung war für den Bereich Steuern einer der beiden anderen Geschäftsführer zuständig.
Für den Einzug der angemeldeten Lohnsteuern war dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Einzugsermächtigung erteilt. Der Einzug der für den Monat Mai 2001 am 18. Juni 2001 beim FA angemeldeten Lohnsteuern scheiterte, da die Bank den Auftrag mangels vorhandener Deckung des Kontos zurückgab. Daraufhin nahm das FA den Kläger neben den beiden anderen Geschäftsführern als Haftungsschuldner für rückständige Lohnsteuer für die Monate Mai und Juni 2001 in Anspruch, da die Lohnsteuern wegen der verspäteten Anmeldungen nicht mehr rechtzeitig hätten festgesetzt und eingezogen werden können.
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