BFH - Beschluss vom 15.01.2013
VI B 123/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 585
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 210/11

Regelmäßige Betriebsstätte einer Betriebsprüferin des Finanzamts für Großbetriebsprüfung

BFH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen VI B 123/12

DRsp Nr. 2013/3870

Regelmäßige Betriebsstätte einer Betriebsprüferin des Finanzamts für Großbetriebsprüfung

1. NV: Die Mittelpunktrechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Betriebsprüferin ihren beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung vollständig eingerichteten Arbeitsplatz mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit aufsucht und deshalb dort ihre (einzige) regelmäßige Arbeitsstätte begründet, obwohl sie an diesem Arbeitsplatz nicht schwerpunktmäßig beruflich tätig wird, hat damit keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Betriebsprüferin bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung übt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn sie zwar beim jeweiligen Finanzamt über einen ausgestatteten Arbeitsplatz verfügt, diesen aber nicht mit hinreichender Nachhaltigkeit aufsucht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).