BFH - Urteil vom 09.02.2012
VI R 23/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2772/08 1308

Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VI R 23/10

DRsp Nr. 2012/13678

Regelmäßige Vermutung für einen Abzug der Werbungskosten bei Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten i.R.v. Lohneinkünften

Es spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von einem Arbeitnehmer an seinen früheren Arbeitgeber erbrachte Zahlungen Werbungskosten sind.