Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2019 -
I.
Die Beklagten haben zwei Kündigungen während der Probezeit ausgesprochen. Der Kläger hat die Kündigungen mit der Begründung angegriffen, es liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor, außerdem hat er eine Rüge nach § 174 BGB erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen festgesetzt, nachdem die Parteien sich geeinigt hatten. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung "durchgreifend" angegriffen worden sei.
II.
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