FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.08.2008
3 K 119/07
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; GG Art. 59 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1363

Regelmäßiges Pendeln über die Grenze als Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft; Geschäftsreisen in den Ansässigkeitsstaat sind keine Nichtrückkehrtage; Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verständigungsvereinbarungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 119/07

DRsp Nr. 2009/6391

Regelmäßiges Pendeln über die Grenze als Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft; Geschäftsreisen in den Ansässigkeitsstaat sind keine Nichtrückkehrtage; Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verständigungsvereinbarungen

1. Von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als notwendige Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich - in den Streitjahren jeweils an mehr als 150 Arbeitstagen - die Grenze zwischen Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat in beide Richtungen überquert. 2. Geschäftsreisen in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers sind bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht zu berücksichtigen. 3. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen i. S. des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre gewonnen werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15a Abs. 1; DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2; GG Art. 59 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: