FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.04.2000
IV 715/97
Normen:
EWR-Abk Art. 10; EWR-Abk Art. 8 Abs. 2; EWR-Abk Art. 8 Abs. 3a; EWR-Abk Art. 8 Abs. 3b;

Regelungen des EWR-Abkommens

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.04.2000 - Aktenzeichen IV 715/97

DRsp Nr. 2001/1719

Regelungen des EWR-Abkommens

Das EWR-Abkommen ist mit allen Teilen am 1.1.1994 in Kraft getreten, obgleich die für die Regelung der Anwendungsmodalitäten der Preisausgleichsregelungen (Art. 2-3 des Protokolls 3) vorgesehenen Anlagen bis heute nicht erstellt wurden.

Normenkette:

EWR-Abk Art. 10; EWR-Abk Art. 8 Abs. 2; EWR-Abk Art. 8 Abs. 3a; EWR-Abk Art. 8 Abs. 3b;

Tatbestand:

Die Klägerin führte regelmäßig Aquavit aus Norwegen in die Bundesrepublik zur Einlagerung in ihr Branntweinlager ein. U.a. mit Zahlungsanmeldungen vom 15.2., 15.3., 15.4. und 6.5.1994 meldete sie die jeweils dem Lager entnommene Ware zur Versteuerung nach dem gültigen Zollsatz für die Warennummer 22089058 an. Der Beklagte nahm die Anmeldungen ohne Änderung an. Mit Einsprüchen vom 28.2., 24.3. und 19.5.1994 wendet sich die Klägerin unter Berufung auf das EWR-Abkommen, insbesondere dessen Art. 10 sowie Art. 3 Abs.2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen gegen die Zollerhebung. Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.3.1997, zugestellt am 21.3.1997, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er begründete dies im wesentlichen damit, dass das Protokoll 3 zum EWR-Abkommen mangels Einigung über das vorgesehene Preisausgleichssystem nicht in Kraft gesetzt sei. Hiergegen hat die Klägerin am 21.4.1997 Klage erhoben.