BGH - Urteil vom 25.01.2011
II ZR 122/09
Normen:
BGB § 705; BGB § 735; BGB § 739;
Fundstellen:
DB 2011, 929
DZWIR 2011, 249
GmbHR 2011, 529
JuS 2011, 646
NotBZ 2011, 88
WM 2011, 885
ZIP 2011, 768
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 411/06
KG Berlin, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 34/08

Regelungen eines Gesellschaftsvertrags einer Publikumspersonengesellschaft über eine einstimmige Beschlussfähigkeit im Krisenfall; Berechtigung zur Erhöhung von Einlagen durch zustimmende Gesellschafter bei nicht erreichtem einstimmigen Gesellschafterbeschluss; Zustimmungsverpflichtung zahlungswilliger Gesellschafter bzgl. eines Ausschluss eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters aus einer Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftlichen Treuepflicht

BGH, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen II ZR 122/09

DRsp Nr. 2011/6708

Regelungen eines Gesellschaftsvertrags einer Publikumspersonengesellschaft über eine einstimmige Beschlussfähigkeit im Krisenfall; Berechtigung zur Erhöhung von Einlagen durch zustimmende Gesellschafter bei nicht erreichtem einstimmigen Gesellschafterbeschluss; Zustimmungsverpflichtung zahlungswilliger Gesellschafter bzgl. eines Ausschluss eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters aus einer Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftlichen Treuepflicht

Regelt der Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Kapitalerhöhung auch im Krisenfall nur einstimmig beschlossen werden kann und das Nichterreichen der Einstimmigkeit zur Folge hat, dass die zustimmenden Gesellschafter berechtigt sind, ihre Einlagen zu erhöhen, während die nicht zustimmenden Gesellschafter eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen haben, so sind die zahlungsunwilligen Gesellschafter nicht aus gesellschaftlicher Treuepflicht verpflichtet, einem Beschluss zuzustimmen, dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 - Sanieren oder Ausscheiden).

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 735; BGB § 739;

Tatbestand