FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 23.04.2015
3 K 3006/15
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1; FGO § 63 Abs. 2; FGO § 136 Abs. 1; AO § 367 Abs. 1 S. 1; AO § 367 Abs. 1 S. 2; AO § 125; AO § 127; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 16; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2015, 1413

Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids einer Kindergeldkasse Rechtsscheinwirkung der von einer anderen Kindergeldkasse erlassenen Einspruchsentscheidung Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit Kostenentscheidung bei Umstellung eines Sachantrags auf den Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 3006/15

DRsp Nr. 2015/12108

Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids einer Kindergeldkasse Rechtsscheinwirkung der von einer anderen Kindergeldkasse erlassenen Einspruchsentscheidung Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit Kostenentscheidung bei Umstellung eines Sachantrags auf den Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung

1. Regelungsgehalt des Ablehnungsbescheids einer Kindergeldkasse ist die verbindliche Feststellung, dass der Antragsteller gegen diese Familienkasse kein keinen Anspruch auf Kindergeld (für ein bestimmtes Kind für einen bestimmten Zeitraum) hat. Über Ansprüche gegen andere Behörden, etwa gegen andere Kindergeldkassen, ist damit keine Aussage getroffen. 2. Hat eine andere Kindergeldkasse über den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid entschieden, so geht von dieser Einspruchsentscheidung der Rechtsschein aus, es sei bereits entschieden, dass (auch) gegen die andere Familienkasse kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist daher zulässig. 3. Bei der Regelung in § 367 Abs. 1 S. 1 AO, woanach diejenige Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet, die den ursprünglichen Ausgangsbescheid erlassen hat, handelt es sich um eine Regelung über die sachliche, nicht über die örtliche Zuständigkeit.