BFH - Urteil vom 27.02.2014
VI R 23/13
Normen:
EStG § 42e;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3812/10

Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft; Umfang der gerichtlichen Überprüfung

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen VI R 23/13

DRsp Nr. 2014/8856

Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft; Umfang der gerichtlichen Überprüfung

1. Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.2. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.

Normenkette:

EStG § 42e;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere die Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen, Immobilien, Kapitalanlagen und Arbeit. Sie beabsichtigt, ihren Mitarbeitern einschließlich der organschaftlichen Vertreter die Einrichtung eines flexiblen Arbeitszeitmodells anzubieten.

Mit Schreiben vom 11. September 2008 bzw. vom 30. September 2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft gemäß § 42e EStG.