I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Erlass eines Ergänzungsbescheides zum Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2002 wegen eines nach Bestandskraft der Verlustfeststellung erklärten weiteren Verlustes ablehnen durfte.
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