FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.10.2006
2 K 238/05
Normen:
InvZulG (1999) § 3 § 6 Abs. 1 S. 1 ; AO § 155 Abs. 6 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 58

Regelungsumfang eines bestandskräftig gewordenen Investitionszulagenbescheids; Prinzip der Jahresinvestitionszulage

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 K 238/05

DRsp Nr. 2007/2369

Regelungsumfang eines bestandskräftig gewordenen Investitionszulagenbescheids; Prinzip der Jahresinvestitionszulage

Ein bestandskräftig gewordener Bescheid über Investitionszulage nach § 3 InvZulG regelt den Anspruch des Berechtigten auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG für das betreffende Kalenderjahr abschließend. Nach dem sogenannten Prinzip der Jahresinvestitionszulage wird die Investitionszulage nicht etwa für jedes Bauvorhaben gesondert, sondern einheitlich für das Kalenderjahr gewährt. Die Bestandskraft des Jahresbescheides steht danach vorbehaltlich der - im Streitfall nicht zum Tragen kommenden - §§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, 155 Abs. 6 und 172 ff AO einer nachträglichen Gewährung von Investitionszulagen für Bauvorhaben entgegen, für die zunächst keine Investitionszulage beantragt worden ist.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 § 6 Abs. 1 S. 1 ; AO § 155 Abs. 6 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: