Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur tatbestandlichen Erfüllung des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldanspruchs; Tatsächliches Melden bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend bzw. Erneuerung dieser Meldung alle drei Monate als entscheidendes Kriterium für den Kindergeldanspruch
BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 91/07
DRsp Nr. 2009/3466
Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur tatbestandlichen Erfüllung des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldanspruchs; Tatsächliches Melden bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend bzw. Erneuerung dieser Meldung alle drei Monate als entscheidendes Kriterium für den Kindergeldanspruch
1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG zu.2. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.