BFH - Urteil vom 25.09.2008
III R 91/07
Normen:
SGB III § 38 Abs. 4; SGB IV § 8; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, V - 130/06 vom 11.04.2007,

Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur tatbestandlichen Erfüllung des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldanspruchs; Tatsächliches Melden bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend bzw. Erneuerung dieser Meldung alle drei Monate als entscheidendes Kriterium für den Kindergeldanspruch

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 91/07

DRsp Nr. 2009/3466

Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur tatbestandlichen Erfüllung des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldanspruchs; Tatsächliches Melden bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend bzw. Erneuerung dieser Meldung alle drei Monate als entscheidendes Kriterium für den Kindergeldanspruch

1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu. 2. Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.

Normenkette:

SGB III § 38 Abs. 4; SGB IV § 8; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;

Gründe:

I.