LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.04.2018
L 3 KA 82/15
Normen:
PrüfV § 33a Abs. 1; SSB-Vereinbarungen Anlage 1; SSB-Vereinbarungen § 1 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 224/12

Regress wegen der Verordnung von SprechstundenbedarfMedizinprodukt Histofreezer medium Dos.-SprayVerordnungsfähigkeit von Medizinprodukten als SSB

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 3 KA 82/15

DRsp Nr. 2019/902

Regress wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf Medizinprodukt Histofreezer medium Dos.-Spray Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten als SSB

Medizinprodukte - hier: Mittel zur Kryotherapie - können auch dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie mangels entsprechender Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht in die Arzneimittelversorgung einbezogen worden sind.

1. Die allgemeinen Vorgaben in den SSB-Vereinbarungen stehen einer Verordnung des Medizinprodukts Histofreezer medium Dos.-Spray als SSB nicht entgegen.2. Für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten als SSB sprechen auch praktische Erwägungen; die korrekte Anwendung der in den Anlagen zu den SSB-Vereinbarungen aufgeführten Medizinprodukte setzen regelmäßig besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrung voraus.

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juli 2015 geändert und die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2011, 12. Januar 2012, 1. März 2012 und 29. März 2012 aufgehoben, soweit dort ein Sprechstundenbedarfsregress für das Quartal IV/2008 von mehr als 660,96 Euro, für das Quartal I/2009 von mehr als 272,16 Euro, für das Quartal II/2009 von mehr als 570,81 Euro, für das Quartal III/2009 von mehr als 505,44 Euro und für das Quartal IV/2009 von mehr als 904,20 Euro festgesetzt worden ist.