OLG München - Endurteil vom 12.02.2020
7 U 3950/19
Normen:
HGB §§ 407 ff.; HGB § 452; HGB § 452a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 6762/17

Regulierung eines TransportschadensBeauftragung eines Multimodaltransportes

OLG München, Endurteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 3950/19

DRsp Nr. 2020/2945

Regulierung eines Transportschadens Beauftragung eines Multimodaltransportes

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.6.2019 (Az.: 12 HK O 6762/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB §§ 407 ff.; HGB § 452; HGB § 452a;

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Regulierung eines Transportschadens.

Die A. GmbH [im folgenden: A.] verkaufte diverse Medizinprodukte (Implantate, Fadenanker, OP-Kits; vgl. im einzelnen das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl. 203 ff. der Akten, dort S. 2) an die LMS L. M. S. Ltd. [im folgenden: L.] in D. (Irland). Mit dem Transport der Ware wurde von der A. die Beklagte beauftragt.