FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2019
8 K 8030/15
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20d;
Fundstellen:
EFG 2019, 721

Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20d GewStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 8 K 8030/15

DRsp Nr. 2019/5481

Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20d GewStG

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 bis 2011 vom 22. Oktober 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2015 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20d;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz -GewStG-.

Die Klägerin wurde im Jahr 2001 gegründet. Eingetragener Gegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen entsprechend der Leistungskataloge der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Durch Notarurkunde vom 12. Januar 2009 erwarb Frau B... sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin von Frau C.... Mit Wirkung vom 01. Februar 2009 übernahm Frau B... zudem die Geschäftsführung der Klägerin.