Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 18.12.1986, BStBl II 1987, 350 und vom 20.7.1988, BStBl II, 915) ist im Fall der gemischten Nutzung eines Gebäudes eine Aufteilung der sonstigen Leistung vorzunehmen; die Vermietungsleistung bezieht sich nur insoweit auf das Unternehmen des Pächters, als dieser die empfangene Leistung für sein Unternehmen nutzt. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem EuGH-Urteil vom 4.10.1995 - Rs. C-291/92, nach dem eine Aufteilung sogar bei der Lieferung von einheitlichen Gegenständen in Betracht kommt.
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