BFH - Beschluss vom 12.10.2009
VIII B 40/09
Normen:
AO § 39; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 15
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 317/05

Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen VIII B 40/09

DRsp Nr. 2009/24932

Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters

Normenkette:

AO § 39; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde so aus, dass das Rechtsmittel vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für sich und zugleich für seine Ehefrau eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.