BFH - Urteil vom 23.04.2009
VI R 60/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 32 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4006/03

Reichweite des Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. von 2001 (EStG 2001)

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen VI R 60/06

DRsp Nr. 2009/15305

Reichweite des Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. von 2001 (EStG 2001)

Der Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12; EStG § 32 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zu ihrem Haushalt gehörten zwei im Streitjahr sechs und dreizehn Jahre alte Kinder. Die Klägerin war in Teilzeit, ihr Ehemann in Vollzeit jeweils nichtselbständig tätig. Mit der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten sie beide Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte und Hort für ihr sechsjähriges Kind in Höhe von jeweils 2 186 DM (insgesamt 4 372 DM) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres und auch im Einspruchsverfahren die als Werbungskosten geltend gemachten Kinderbetreuungskosten mit dem Hinweis unberücksichtigt, dass mit den Kinderfreibeträgen in Höhe von insgesamt 19 872 DM (je Kind 9 936 DM) auch die Aufwendungen für die Kinderbetreuung abgegolten seien.