Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.12.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und zurückzuweisen.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.
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