FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2009
5 K 242/05
Normen:
EStG § 5a Abs. 1, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 4; EStG 15a 4 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
EFG 2009, 919

Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 242/05

DRsp Nr. 2009/10565

Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

Im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG werden im Hinblick auf § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 2 EStG zunächst mit den im Wege einer Schattenrechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten Steuerbilanzgewinnen und lediglich subsidiär mit einem im Streitjahr dem Tonnagegewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG saldiert.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 4; EStG 15a 4 Abs. 1, 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5 a Einkommensteuergesetz (EStG) verrechenbarer Verluste mit Steuerbilanzgewinnen bzw. einem dem Tonnagegewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG.