Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3 EStG 2003 und § 35a Abs. 1 EStG 2003 von der tariflichen Einkommensteuer
FG Sachsen, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 1623/06
DRsp Nr. 2007/7635
Reihenfolge des Abzugs der Steuerermäßigungen nach § 34f Abs. 3EStG 2003 und § 35a Abs. 1EStG 2003 von der tariflichen Einkommensteuer
Von der tariflichen Einkommensteuer ist abweichend von der Regelung in R 4 EStR 2003 zunächst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) und erst danach diejenige nach § 34f Abs. 3EStG (Baukindergeld) abzuziehen. Allein diese Verfahrensweise steht mit dem Wortlaut und dem Zweck der Ermäßigungsregelung in § 34f Abs. 3EStG in Einklang.
Streitig ist, in welcher Reihenfolge die Steuerermäßigungen nach § 34 f Abs. 3EStG 2003 ("Bau-Kindergeld") und § 35 a Abs. 1EStG 2003 (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sind.
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