BFH - Beschluss vom 23.05.2011
III B 177/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8056/09

Rein sachverhaltsbezogene Fragestellungen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Auswirkungen des Aufwerfens rein sachverhaltsbezogener Fragestellungen in der Beschwerdeschrift auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Erkennbarkeit eines einzig auf eine andere Entscheidung des Falles gerichteten Interesses des Beschwerdeführers

BFH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen III B 177/10

DRsp Nr. 2011/12493

Rein sachverhaltsbezogene Fragestellungen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Auswirkungen des Aufwerfens rein sachverhaltsbezogener Fragestellungen in der Beschwerdeschrift auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Erkennbarkeit eines einzig auf eine andere Entscheidung des Falles gerichteten Interesses des Beschwerdeführers

1. NV: Eine Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich rein sachverhaltsbezogene Rechtsfragen aufwirft. 2. NV: Allein der Umstand einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs führt regelmäßig noch nicht zur Schaffung eines, der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes entgegenstehenden, Vertrauenstatbestandes.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.