FG Köln - Urteil vom 28.04.2009
12 K 839/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Reinigungs- und Bügelkosten für Dienstkleidung eines Straßenbahnwagenfahrers keine Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 12 K 839/08

DRsp Nr. 2009/22142

Reinigungs- und Bügelkosten für Dienstkleidung eines Straßenbahnwagenfahrers keine Werbungskosten

Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges, 1,5 cm x 4 cm großes Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich noch nicht um "typische Berufskleidung", sondern um Privatkleidung. Der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Der (ledige) Kläger ist bei den Stadtwerken ... (SW...) als ...fahrer angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung 2006 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.242,00 Euro sowie Aufwendungen für das Waschen von folgenden, von ihm als Berufsbekleidung bezeichneten Kleidungsstücken in Höhe von 543,00 Euro als Werbungskosten geltend:

- ein graues/weißes Oberhemd pro Arbeitstag

- eine graue Arbeitshose pro Woche

- zwei rote Dienstpullover pro Woche

- eine schwarze/rote Dienstjacke pro Woche

- einen schwarzen/roten Dienstparker pro zwei Wochen (von Oktober bis März)