FG Saarland - Urteil vom 28.01.2008
2 K 1497/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 228

Reinigungskosten für Anzüge keine Werbungskosten bei Bankangestellten

FG Saarland, Urteil vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 1497/07

DRsp Nr. 2008/4603

Reinigungskosten für Anzüge keine Werbungskosten bei Bankangestellten

Bei einem Bankangestellten stellen die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des am 27. Juni 1985 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für das Jahr 2006.

M begann im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Saarbrücken. Die Klägerin beantragte am 13. April 2007 bei der Beklagten Kindergeld für M betreffend das Jahr 2006 (KiG, Bl.93). Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für 2006 ab, da das Einkommen von M den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten habe (KiG, Bl. 107).

Der hiergegen eingelegte Einspruch (KiG, Bl. 113) hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 134 ff.).

Am 17. September 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),