FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2005
3 K 5/04
Normen:
EStG § 6b ;
Fundstellen:
EFG 2006, 955

Reinvestitionsrücklage; Auflösung der § 6b-Rücklage; Funktionszusammenhang - Auflösung einer § 6b-Rücklage erfordert Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 3 K 5/04

DRsp Nr. 2006/11820

Reinvestitionsrücklage; Auflösung der § 6b-Rücklage; Funktionszusammenhang - Auflösung einer § 6b-Rücklage erfordert Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb

1. Eine § 6b-Rücklage ist am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Betriebsvermögen) einer inländischen Betriebsstätte gehört. 2. Den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommen, zieht der Gegenstand des Betriebs. Fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb, ist die gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Normenkette:

EStG § 6b ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger durch Erwerb des Grundbesitzes in A im Streitjahr 1999 die zum 31.Dezember 1995 gebildete Rücklage nach § 6 b EStG i.H.v. x Mio. DM wirksam aufgelöst hat.